Allgemeine Geschäftsbedingungen ab April 2026
der Ing. Walter Streit Baugesellschaft m.b.H
Ing. Walter STREIT Bau Ges.m.b.H
Obere Weißgerberstr. 8 Top 8
1030 Wien
Tel.: 01/749 13 23, Fax DW-16
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§ 1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil unserer Verträge. Abweichungen binden uns nur, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
§ 2 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlage bilden in der nachfolgend genannten Reihenfolge:
- der Vertragstext, deren Bestandteil diese Geschäftsbedingungen bilden
- das von uns ausgepreiste Leistungsverzeichnis
- die vom Auftraggeber erstellte Leistungsbeschreibung sowie die vom Auftraggeber beigestellten, auf den genehmigten Plänen basierenden Ausführungspläne
- die technischen Normen, insbesondere ÖNORMEN und DIN
- der Bauzeitplan
Soweit Widersprüche zwischen den Bestimmungen des von uns ausgepreisten Leistungsverzeichnisses und sonstigen Vertragsbestandteilen bestehen, geht unser Leistungsverzeichnis vor. Sonstige Vertragsbestandteile bestehen nicht.
Rechtlich gelten, sofern vertraglich keine Regelungen getroffen sind, die Bestimmungen der einschlägigen rechtlichen ÖNORMEN, insbesondere die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 in der jeweils geltenden Fassung und subsidiär die gesetzlichen Vorschriften des ABGB und des UGB.
§ 3 Leistungsumfang
Vom Leistungsumfang umfasst sind (nur) die im vertraglich vereinbarten Leistungen. Zusätzlich erforderliche Neben- und Zusatzleistungen sind gesondert zu verrechnen.
§ 4 Entgelt
Die Vergütung der Leistung erfolgt nach den abzurechnenden Massen zu den im Leistungsverzeichnis vereinbarten Einheitspreisen.
Sämtliche Leistungen, die über die vom Leistungsverzeichnis umfassten Leistungen hinausgehen, gelten als Regieleistungen. Solche Regieleistungen werden erbracht, wenn sie zur Ausführung des Bauvorhabens erforderlich sind, jedoch für die entsprechenden Leistungen keine Einheitspreise vereinbart worden sind.
Basis unserer Kalkulation ist die Erbringung der Leistung in Normalarbeitszeit. Für Arbeitsleistungen außerhalb der Normalarbeitszeit (z.B. Nacht, Wochenende) gebühren angemessene Zuschläge.
Die Einheitspreise umfassen Nebenleistungen nur insoweit, als sie typischerweise mit der Erbringung der Leistungen verbunden sind. Kostenintensive Nebenleistungen, wie etwa die Vorhaltung und Aufstellung von Gerüsten, sind von den Einheitspreisen jedenfalls nicht umfasst.
Sofern der Auftraggeber Leistungsänderungen anordnet, die eine Mehrleistung darstellen und den vereinbarten Preis beeinflussen, sind wir zu einer angemessenen Preisänderung berechtigt. In einem solchen Fall werden wir dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot mit den neuen angemessenen Preisen vorlagen. Sofern die Leistungen bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses keine Berücksichtigung gefunden haben, gelten die marktübliche Preise als angemessen.
Wir sind auch berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen – wie beispielsweise die beigestellten Pläne und Gutachten oder das vorausgesetzte reibungslose Zusammenwirken aller Professionisten auf der Baustelle – nachträglich aus Gründen, die auch der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, ändern.
Bei Einheitspreisen bezüglich der Verbringung von Aushub- oder Abtragmaterial gehen wir davon aus, dass dieses Material der Deponieklasse Bodenaushubmaterial entspricht und nicht kontaminiert ist. Die Kosten für kontaminiertes Material werden gesondert verrechnet.
§ 5 Termine
Mit den Bauarbeiten ist – unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeiten des Auftragnehmers – so rechtzeitig zu beginnen, dass eine Fertigstellung zum vereinbarten Hauptfertigstellungstermin möglich ist. Liegt zum Zeitpunkt des geplanten Baubeginns noch keine Baubewilligung vor, ist mit den Bauarbeiten ehest möglich nach Erteilung der Baubewilligung zu beginnen.
Verzögert sich der rechtzeitige Baubeginn oder die Leistungserbringung durch Unterbrechung während der Bauführung aus Gründen, die nicht ausschließlich unserer Sphäre zuzuordnen sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, angemessene Vorhaltekosten zu verrechnen. Darüber hinaus verlängern sich in diesem Fall sowie bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten, wie etwa bei längeren Schlechtwetterperioden, Lieferschwierigkeiten, Personalengpässen, Streiks usw. auch die vereinbarten Zwischen- und Endtermine entsprechend der eingetretenen Verzögerung oder Unterbrechung.
Als Verzögerungsgründe, die jedenfalls der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, gelten beispielsweise:
- die Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Verzögerung der vom Auftraggeber beigestellten Gutachten, Pläne und sonstigen Unterlagen und Dokumentationen;
- die Untauglichkeit der beigestellten Stoffe sowie der Vorleistungen anderer Professionisten;
- nachträgliche notwendige oder angeordnete Leistungsänderungen oder
- die mangelhafte Koordination anderer Auftragnehmer.
Sofern der Beginn der Bauausführung verzögert wird, oder wenn während der Bauausführung Verzögerungen und Unterbrechungen eintreten, deren Eintreten bei Vertragsabschluss weder vorhersehbar noch bekannt war, haben beide Vertragspartner einander raschestmöglich zu informieren sowie sich gleichzeitig darum zu bemühen, eine Überschreitung des Bauzeitplanes zu vermeiden.
Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine, insbesondere der Termin für die Schlussabnahme, gelten als ungefähre Richttermine. Die Vertragsparteien werden sich jedoch bemühen, die Zwischen- und Hauptfertigstellungstermine tunlichst einzuhalten.
§ 6 Rechnungslegung und Fälligkeit
Rechnungen sind in dreifacher Ausfertigung, ordnungsgemäß und unter Anschluss der jeweiligen Aufmaßblätter in einer Form vorzulegen, die dem Auftraggeber eine Überprüfung zumutbar macht. Die Rechnungen sind vom Auftragnehmer fortlaufend zu nummerieren und haben den Zeitraum anzugeben, über den sie sich erstrecken. Die verrechneten Leistungen sind kurz zu beschreiben und in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und allfälliger Nachtragsangebote anzugeben. Allfällige Regieleistungen sind gesondert auszuweisen. Darüber hinaus muss eine Rechnung folgende Mindestinhalte aufweisen:
- Rechnungsanschrift und UID-Nummer des Auftraggebers
- unsere Rechnungsanschrift und UID-Nummer
- Gewerkenummer und Gewerkebezeichnung,
- Auftragsnummer,
- Bezeichnung der Rechnungsart (Teil-, Regie,- Einzel- oder Schlussrechnung),
- Fortlaufende Nummer der Teil,- Regie- bzw. Einzelrechnung,
- Zeitraum der Leistungserbringung,
- Menge, Einheitspreis, Positionsnummer und Rechnungsbetrag,
- Umsatzsteuer.
Zahlungen auf Grund von Zwischenrechnungen und Rechnungen über Regieleistungen sind innerhalb von 30 Tagen auf das von uns zu nennende inländische Konto zu überweisen. Für Schlussrechnungen besteht eine Zahlungsfrist von vier Wochen. Sofern der Auftraggeber zur Prüfung der Rechnungen weitere Unterlagen benötigt, hat er uns längstens innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung der Rechnung mitzuteilen.
§ 7 Zurückbehaltungsrecht
Hat der Auftraggeber unsere Leistungen mit behebbaren Mängeln übernommen, so hat er das Recht, das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlich zur Mängelbehebung notwendigen Kosten, maximal aber den vereinbarten Haftrücklass zurückzubehalten. Zum Nachweis der Mängelbehebungskosten hat er zwei unabhängige Kostenvoranschläge geeigneter Unternehmen vorzulegen.
§ 8 Leistungsänderung und Zusatzaufträge
Der Auftraggeber ist berechtigt, Änderungen der vereinbarten Leistung anzuordnen und zusätzliche Leistungen zu verlangen, die zur Ausführung der Leistung zwingend notwendig sind. Wir nur verpflichtet, solche Leistungsänderungen zu erbringen, die uns zumutbar sind und zu deren Ausführung wir die erforderliche Berechtigung besitzen.
Bei der Anordnung von Mehrleistungen oder einer nicht unwesentlichen Leistungsänderung verlängern sich die hiervon mittelbar oder unmittelbar betroffenen Fristen im Bauzeitplan angemessen. Ordnet der Auftraggeber zusätzliche Leistungen an, so können wir in Entsprechung dieser Anordnung gemäß den im Leistungsverzeichnis festgelegten Einheitspreisen verrechnen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt, bei Mehr- oder Minderleistungen, die über das übliche Maß jedenfalls aber über 10% des Leistungsumfangs hinausgehen, eine Anpassung der Einheitspreise vorzunehmen. Dies gilt auch für eine Änderung des vertraglich fixierten Leistungsumfangs durch Austausch einzelner Leistungen oder durch Forderung zusätzlicher Leistungen.
Sind die Mehrleistungen in dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Leistungsverzeichnis hingegen der Art nach bisher unberücksichtigt, haben wir ein entsprechendes Nachtragsangebot zu legen. Kommt es diesbezüglich zwischen den Vertragspartnern zu keiner Einigung, sind wir berechtigt, drei Konkurrenzangebote bei Unternehmen vergleichbarer Art und Größe über die strittige Mehrleistung einzuholen. Das arithmetische Mittel aus diesen drei Angeboten gilt dann als vereinbarter Preis.
§ 9 Örtliche Bauaufsicht, Zusammenwirken mehrerer
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bauausführung stets durch eine örtliche Bauaufsicht überwachen zu lassen. Unser Leistungs- und Haftungsumfang wird durch das Bestehen der örtlichen Bauaufsicht dann beschränkt, wenn durch diese entgegen unseren allfälligen Warnungen verbindliche Weisungen an uns erteilt werden. Den Anordnungen der örtlichen Bauaufsicht ist jedenfalls Folge zu leisten, sofern sie den Leistungsumfang des vorliegenden Vertrages konkretisieren. Sofern wir jedoch erhebliche und begründete Zweifel an den Anordnungen der örtlichen Bauaufsicht haben, sind wir nicht verpflichtet, diesen Folge zu leisten, bis diese Anordnungen vom Auftraggeber schriftlich bestätigt worden sind.
Wir werden uns bemühen, mit allen am gegenständlichen Bauwerk sonst noch beteiligten Professionisten einen technischen und zeitlichen Schulterschluss zu suchen, um einen mangelfreien und reibungslosen Ablauf des Projektes sicherzustellen. Für die Koordination und das reibungslose Zusammenwirken der eingesetzten Professionisten ist jedoch allein der Auftraggeber verantwortlich.
Für die Ausführung aller Leistungen dürfen ausnahmslos nur Pläne, Plan- und Ausführungsunterlagen sowie Muster verwendet werden, die vom Auftraggeber oder der an seiner Stelle handelnden örtlichen Bauaufsicht freigegeben wurden (Freigabevermerk). Wird dieser Freigabevermerk nicht umgehend erteilt, haften wir nicht für daraus entstehende Verzögerungen.
§ 10 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat während der Bauausführung ein Mitwirkungsrecht im Sinne der Konkretisierung des vertragsgegenständlichen Leistungsumfanges. Er hat weiters im Sinne des Punktes 8. das Recht zur Anordnung von Leistungsänderungen und zur Erteilung von Zusatzaufträgen.
Den Auftraggeber trifft ferner die Pflicht zur Beistellung von Starkstrom, Wasser und Gas sowie der darüber hinaus erforderlichen Infrastruktur, wie etwa der Herstellung der erforderlichen Anfahrtswege, Lagerflächen oder der Beistellung erforderlicher Sanitäranlagen auf eigene Kosten.
§ 11 Warnpflicht
Sofern eine erhebliche Kostenüberschreitung des vereinbarten Entgeltes ohne die Erbringung von Zusatzleistungen droht, werden wir den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen, sobald diese Kostenüberschreitung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Eine Kostenüberschreitung gilt als erheblich, wenn sie das auf Grund des Leistungsverzeichnisses und der dort festgelegten Mengen errechnete Gesamtentgelt um mehr als 15% übersteigt.
§ 12 Abnahme
Es wird eine förmliche Begehung und Schlussabnahme der beauftragten Leistung vereinbart, welche längstens 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung durch uns beim Auftraggeber erfolgt. Erfolgt die Begehung nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung, gilt die Leistung mit dem 15. Tag als abgenommen.
Über die Begehung und Schlussabnahme wird eine von den Vertragsparteien zu unterfertigende Niederschrift erstellt, in der etwaige Beanstandungen und Mängel festzuhalten sind. Der Auftraggeber kann die Abnahme unserer Leistungen nur wegen des Vorliegens gravierender Mängel, die eine Benutzung unmöglich oder unzumutbar machen, verweigern.
Die Schlussabnahme ist – sofern nicht zuvor bereits Teilleistungen abgenommen wurden – maßgeblich für den Beginn unserer Haftung aus Gewährleistung. Allfällige bei der Schlussabnahme vorliegende Mängel, die im Protokoll nicht vermerkt sind, gelten als genehmigt. Versteckte Mängel sind jedenfalls unverzüglich nach Erkennbarkeit zu rügen. Auch diesbezüglich läuft die mit Schlussabnahme beginnende Gewährleistungsfrist.
Sollte vor der Schlussabnahme die Teilabnahme einzelner Bauabschnitte stattfinden, oder sollten Teile oder das gesamte auf Grund dieses Vertrages zu errichtende Bauwerk vor der Schlussabnahme tatsächlich in Betrieb genommen werden, so ist dies einer förmlichen Abnahme durch den Auftraggeber hinsichtlich der hiervon betroffenen Teile gleichzuhalten. Spätestens der Beginn des gewöhnlichen Betriebs an Teilen oder der Gesamtheit des Bauwerks ist insofern als Fristbeginn für die Haftung aus Gewährleistung anzusehen.
Darüber hinaus gelten die jeweiligen Bauleistungen spätestens dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber eigenmächtig Verbesserungen oder Änderungen an diesen vornimmt.
Falls der Auftraggeber wegen des Vorliegens von Mängeln bei der Schluss- oder Teilabnahme die Abnahme verweigert, sind wir verpflichtet, nach Behebung der Mängel nochmals mit einer Frist von zumindest acht Tagen den Auftraggeber zur Abnahme einzuladen, sofern nach seiner Ansicht die Abnahmereife nunmehr erreicht ist. Erfolgt die Begehung nicht längstens innerhalb von 14 Tagen nach Einladung zur Abnahme, gilt die Verbesserung mit dem 15. Tag wiederum als abgenommen.
§ 13 Gewährleistung und Haftung
Wir leisten dafür Gewähr, dass das von uns erstellte Bauwerk die in der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers geforderten und gewöhnlichen Eigenschaften aufweist.
Ist ein Mangel auf eine Anweisung des Auftraggebers, auf die von ihm zur Verfügung gestellten Dokumente (insbesondere Planungsunterlagen, Gutachten etc), auf das von ihm beigestellte Material oder auf fehlerhafte Vorleistungen anderer Auftragnehmer zurückzuführen, so haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn ihm der Mangel nach seiner Fachkenntnis hätte auffallen müssen und er eine entsprechende Warnung an den Auftraggeber oder dessen Vertreter unterlassen hat. Unsere Gewährleistungspflicht ist jedenfalls auf die Einhaltung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik beschränkt.
Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber vorrangig uns innerhalb angemessener Frist zur Verbesserung aufzufordern. Nur wenn die Verbesserung innerhalb angemessener Frist aus ausschließlich von uns zu vertretenden Umständen nicht erfolgt, ist der Auftraggeber zur Ersatzvornahme berechtigt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich zwei Jahre für sämtliche Leistungen. Die genannten Fristen beginnen mit der Übernahme der jeweiligen (Teil-)Leistungen. Bei Schadenersatzansprüchen wegen eines bei der Übernahme vorhandenen Mangels liegt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist die Beweislast für ein Verschulden unsererseits beim Auftraggeber.
Für alle Schäden, die aus einer mangelhaften Erfüllung der den Auftraggeber treffenden Verpflichtungen – wie insbesondere der Baustellensicherung, der Baubewachung und Baustelleneinrichtung – herrühren, haftet der Auftraggeber und hält uns insofern völlig schad- und klaglos. Im Übrigen gelten sämtliche Haftungsbestimmungen der ÖNORM B 2110.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt folgendes:
- Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Darüber hinaus ist bei leichter Fahrlässigkeit die Haftung ausgeschlossen, sofern nicht eine der Hauptleistungspflichten des Vertrags betroffen ist.
§ 14 Rücktritt
Beide Vertragspartner sind zum Rücktritt berechtigt, wenn über das Vermögen des jeweils anderen Vertragspartners oder dessen Gesellschafter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder Antrag auf Konkurseröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
Darüber hinaus sind wir insbesondere zum Rücktritt berechtigt, wenn:
- sich der Baubeginn um mehr als vier Wochen aus Gründen, die nicht ausschließlich in unsere Sphäre fallen, verzögert oder die Fortführung des Bauvorhabens um mehr als vier Wochen unterbrochen wird;
- Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen;
- nachträglich Umstände hinsichtlich der Vermögenslage des Auftraggebers eintreten, die dessen Fähigkeit, den Werklohn gänzlich innerhalb angemessener Frist zu bezahlen, zweifelhaft erscheinen lassen;
- der Auftraggeber in betrügerischer Weise Handlungen setzt, die dem uns Schaden zufügen sowie
- der Auftraggeber seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt.
Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Im Fall des Rücktrittes hat der Auftraggeber uns den für das gesamte Bauvorhaben vereinbarten Preis zu bezahlen.
§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher
1. Widerrufsrecht
Auftraggeber, die Verbraucher sind, haben – sofern kein in § 18 FAGG genannter Ausnahmefall anwendbar ist – das Recht, einen mit uns unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (wie Telefon, Brief, e-mail) geschlossenen Vertrag binnen 14 Kalendertagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Als Verbraucher haben Sie das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Der Widerruf ist zu richten an:
Ing. Walter STREIT Bau Ges.m.b.H
Zweigniederlassung Guntramsdorf
2353 Guntramsdorf, Rohrfeldgasse 18
Tel.: 01/749 13 23, Fax DW-16
office@streit-bau.at
2. Beginn der Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beginnt:
- Bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses;
- Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen mit dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt hat.
Falls ein Vertrag über regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum abgeschlossen wurde, beginnt die Widerrufsfrist mit dem Tag, an dem der Auftraggeber oder ein von ihm benannter Dritter den Besitz an der ersten gelieferten Ware erlangt hat (§ 11 Abs 2 FAGG).
3. Sonderregelung bei fehlender Belehrung
Falls wir unserer Informationspflicht über das Rücktrittsrecht gemäß § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen sind, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch um zwölf Monate. Holen wir die Informationen innerhalb dieser zwölf Monate nach, ende die Widerrufsfrist jedoch 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem dem Auftraggeber die Informationen zugegangen sind (§§ 12 Abs 1-2 FAGG).
4. Ausübung des Widerrufsrechts
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss uns der Auftraggeber mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) informieren. Der Auftraggeber kann dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
5. Folgen des Widerrufs
Falls der Auftraggeber von diesem Vertrag zurücktritt, werden wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme zusätzlicher Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Auftraggeber eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstige Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzahlen, an dem Ihre Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist (§ 11 FAGG iVm § 16 Abs 2 FAGG).
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen.
Hat der Auftraggeber verlangt, dass unsere Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so hat der Auftraggeber uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichtet, bereits erberachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen entspricht.
§ 16 Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet dafür, dass die von ihm beigestellten Pläne und sonstigen die Ausführungsweise bestimmenden Unterlagen in keine Schutzrechte Dritter, wie insbesondere Urheber- oder Patentrechte eingreifen. Der Auftraggeber hat uns wegen Verletzung solcher Schutzrechte schad- und klaglos zu halten.
Uns verbleibt das Urheberrecht am hergestellten Werk. Der urheberrechtliche Schutz umfasst alle Pläne, Schriftstücke und Muster, die zur Errichtung des Bauwerkes dienen und von uns beigestellt wurden.
Wir übertragen dem Auftraggeber nur insofern sämtliche Werknutzungsrechte im Sinne der §§ 14-18 Urheberrechtsgesetz und dabei insbesondere auch das Recht, das Bauwerk ohne unsere eigene Zustimmung selbst zu vollenden, zu verändern, zu erweitern oder solche Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen, als hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist.
§ 17 Versicherungen
Wir schließen eine Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Wir werden weiters, wenn vom Auftraggeber schriftlich gewünscht, für das zugrunde liegende Bauvorhaben auf Rechnung des Auftraggebers eine Bauwesenversicherung abschließen.
Sofern der Auftraggeber zusätzliche Versicherungen oder höhere Mindestdeckungssummen fordert, werden wir die entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber in Ridge stellen.
Der Auftraggeber hat uns den Abschluss einer Bauherrenversicherung in angemessener Höhe rechtzeitig vor Baubeginn nachzuweisen, anderenfalls uns keine Verpflichtung zum Leistungsbeginn trifft.
§ 18 Dokumentation
Wir werden sämtliche relevanten Vorkommnisse, die die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen oder beeinträchtigen können sowie Festlegungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr zielführend vorgenommen werden können, schriftlich dokumentieren und dem Auftraggeber in regelmäßigen Abständen zur Kenntnis bringen.
Die Dokumentation gilt als vom Auftraggeber bestätigt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Kenntnisnahme schriftlich Einspruch erhoben hat. Im Fall eines Einspruches ist umgehend eine einvernehmliche Klarstellung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.
§ 19 Datenschutz
Sämtliche Informationen hinsichtlich der Verarbeitung von Daten und zu den Rechten unserer Geschäftspartner sind unter www.streit-bau.at jederzeit abrufbar.
§ 20 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt österreichisches Recht. Gerichtsstand ist jenes Gericht, das für den 3. Wiener Gemeindebezirk zuständig ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 21 Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrages insgesamt hievon unberührt. Ist der Auftraggeber Unternehmer, gilt folgendes: Die unwirksame Bestimmung wird diesfalls als durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die ihr wirtschaftlich weitest möglich entspricht. Dasselbe gilt für Vertragslücken und für nicht ausreichend bestimmte vertragliche Regelungen.
Änderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis.
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des anderen Vertragspartners. Der Auftraggeber ist nicht zur Aufrechnung mit Forderungen gegen uns berechtigt, sofern es sich nicht um schriftlich anerkannte oder gerichtlich titulierte Forderungen handelt.
